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BonusvereinbarungRabatte und Rückvergütungen im industriellen Einkauf systematisch nutzen

Einkaufslexikon · Aktualisiert · 11 Min. Lesezeit

Auch bekannt als: Jahresbonus, Mengenbonus, Umsatzbonus, listening bonus, Rückvergütung

Kurzantwort

  • Eine Bonusvereinbarung vergütet rückwirkend definierte Einkaufsvolumina oder Zielereichungen und wird meist am Jahresende abgerechnet.
  • Sie unterscheidet sich vom Rabatt durch die nachträgliche Vergütung und erfordert saubere Erfassung, Abgleich und vertragliche Klarheit.
  • Entscheidend für den Wert sind eindeutige Vertragsinhalte, regelmäßige Soll-Ist-Abgleiche und die systemische Abbildung im Einkaufssystem.

Eine Bonusvereinbarung ist eine vertragliche Zusage, bei der ein Lieferant dem Abnehmer für definierte Einkaufsvolumina oder Umsätze eine nachträgliche oder laufende Vergütung einräumt. Sie unterscheidet sich vom einfachen Rabatt dadurch, dass sie typischerweise an mengen-, zeit- oder leistungsbezogene Ziele geknüpft ist und häufig am Jahresende abgerechnet wird. Im B2B-Einkauf der DACH-Industrie ist sie ein etabliertes Instrument, um Staffelmengen auszuloten, Lieferantenbindung zu erhöhen und transparent auf die Beratung durch den Lieferanten angerechnet zu werden. Für Einkäufer entscheidet vor allem die saubere vertragliche und systemische Abbildung darüber, ob der Bonus tatsächlich Realität wird oder in der Detailtiefe des Tagesgeschäfts verloren geht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Bonusvereinbarung vergütet rückwirkend definierte Einkaufsvolumina oder Zielereichungen, typischerweise als Jahresbonus in Form von Gutschrift oder Barausgleich.
  • Zu unterscheiden sind Mengenbonus, Umsatzbonus, Treuebonus, listening bonus (Beratungshonorar) und nachträgliche Rabattabrechnung.
  • In der Praxis übliche Bonussätze liegen je nach Branche und Produktgruppe häufig im niedrigen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Prozentbereich des Jahresumsatzes.
  • Rechtlich ist zwischen echten Bonusvereinbarungen und unechten Rabatten (Rückvergütungen) zu unterscheiden, was steuerliche Konsequenzen hat; die Bewertung sollte im Einzelfall geprüft werden.
  • Ohne systemische Erfassung im Datenmodell Einkauf und ohne regelmäßigen Kontoauszugsabgleich (AP) bleiben Boni häufig unrealisiert oder umstritten.
  • Bonusvereinbarungen gehören in einen Rahmenvertrag oder in die Geschäftsbedingungen und sollten klar dokumentiert und prüfbar vereinbart werden.
Inhalt
  1. Definition: Bonusvereinbarung
  2. Vertragliche Ausgestaltung und Verhandlung
  3. Operative Umsetzung und Systemabbildung
  4. Wichtige KPIs zur Steuerung von Bonusvereinbarungen
  5. Risiken und Kontrollen
  6. Aktuelle Entwicklungen und Ausblick
  7. Typische Kennzahlen
  8. Praxisbeispiel
  9. Fazit
  10. Häufige Fragen

Definition: Bonusvereinbarung

Eine Bonusvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferant und Abnehmer, die eine vergütungsartige Gegenleistung für einen bestimmten Einkaufsumsatz oder ein definiertes Verhalten vorsieht. Im engeren Sinne erfolgt die Vergütung nachträglich, also für bereits erbrachte Umsätze, und wird häufig am Ende einer Vertragsperiode abgerechnet. Damit grenzt sie sich von Rabatten ab, die unmittelbar auf der Rechnung gewährt werden.

Arten von Bonusvereinbarungen

In der Praxis haben sich mehrere Ausprägungen etabliert. Der Mengenbonus belohnt abgenommene Stückzahlen, der Umsatzbonus das erreichte Einkaufsvolumen in Euro. Der Treuebonus honoriert die Dauer der Geschäftsbeziehung unabhängig von der Mengenentwicklung. Der sogenannte listening bonus entschädigt den Lieferanten dafür, dass er sich auf den Abnehmer einstellt, etwa durch Lagerhaltung oder kundenspezifische Entwicklungen. Ergänzend existieren Staffelboni, die sich nach erreichten Volumensschwellen richten, und Zielboni, die an Lieferleistung, Qualität oder gemeinsame Projekte geknüpft sind.

  • Mengenbonus: Vergütung abgenommener Stückzahlen, oft gestaffelt nach Schwellenwerten
  • Umsatzbonus: prozentualer Rückvergütungssatz auf das Jahresvolumen
  • Treuebonus: Anreiz für dauerhafte Zusammenarbeit ohne strikte Mengenbindung
  • Listening bonus: Anrechnung von Beratungs- und Anpassungsleistungen des Lieferanten

Echte Bonus und unechte Rabatte

Relevant ist die Unterscheidung zwischen echter Bonusvereinbarung und unechtem Rabatt. Bei der echten Bonusvereinbarung gewährt der Lieferant die Vergütung aus eigenen Mitteln; beim unechten Rabatt, insbesondere der Rückvergütung, zahlt der Lieferant eine Provision an den Abnehmer für dessen Vermittlungs- oder Verteilertätigkeit weiter. Die Einordnung hat steuerliche und umsatzsteuerliche Folgen, etwa bei der Bemessungsgrundlage. Einkäufer sollten die vertragliche Ausgestaltung daher stets rechtlich und steuerlich im Einzelfall prüfen lassen und nicht auf Standardformulierungen aus den Geschäftsbedingungen vertrauen.

Abgrenzung zu Rabatt und Skonto

Rabatte werden typischerweise bei der Rechnungsstellung direkt abgezogen und sind sofort kassierbar. Skonto ist ein Preisnachlass bei Zahlung innerhalb einer kurzen Frist. Der Bonus hingegen wird meist erst nach Ablauf der Periode fällig und erfordert eine Abrechnung durch den Lieferanten. Diese zeitliche Verschiebung ist der Hauptgrund, warum Bonusvereinbarungen ohne Disziplin im Controlling häufig untergehen.

Vertragliche Ausgestaltung und Verhandlung

Der Wert einer Bonusvereinbarung entscheidet sich im Vertragswortlaut. Vage Formulierungen zu Bonusstaffeln, Abrechnungszeitpunkten und Prüfungsrechten führen in der Praxis zu Streitigkeiten und zu nicht realisierten Erlösen. Einkäufer sollten die Vereinbarung deshalb als eigenständiges Vertragswerk oder als klar referenzierten Anhang zum Rahmenvertrag strukturieren.

Wesentliche Vertragsinhalte

Eine belastbare Bonusvereinbarung definiert mindestens die Vertragspartner, die Bezugsperiode, die Bemessungsgrundlage (abgerechneter Netto-Umsatz oder abgenommene Menge), die Staffeln oder Zielwerte, den Abrechnungsmodus und -termin, die Form der Vergütung (Gutschrift oder Überweisung) sowie Auskunfts- und Prüfungsrechte. Zusätzlich sollte geregelt werden, wie Mengenrückrufe, stornierte Aufträge und Retouren behandelt werden. Auch die Behandlung von Bonusansprüchen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gehört in den Text, da hier in der Praxis die meisten Konflikte entstehen.

  • Bemessungsgrundlage und Abrechnungsperiode eindeutig definieren
  • Prüfungsrechte und Einsicht in Abrechnungsunterlagen vereinbaren
  • Regelung für Retouren, Storni und vorzeitige Beendigung festlegen

Verhandlungstaktik und Anker

Bonusverhandlungen sollten nicht isoliert vom Gesamtpaket geführt werden. Erfahrene Einkäufer nutzen die Bonusbasis als Anker, um im Zusammenspiel mit Preisstaffeln, Lieferkonditionen und Serviceleistungen ein ausgewogenes Gesamtergebnis zu erzielen. Vor Verhandlungen lohnt eine spendbezogene Analyse, etwa mit Hilfe der Automatischen Spend-Klassifizierung, um das realistische Jahresvolumen abzuschätzen und realistische Staffeln zu setzen. Bei Ausschreibungen lässt sich der Bonus als Bestandteil des Best and Final Offer (BAFO) verhandeln und direkt mit konkurrierenden A-Lieferanten vergleichen.

Einbindung in Rahmenvertrag und Geschäftsbedingungen

Bonusvereinbarungen gehören konsequent in den Rahmenvertrag oder in gesonderte Vereinbarungen, die eindeutig auf den Rahmenvertrag verweisen. Allgemeine Geschäftsbedingungen allein reichen in der Regel nicht aus, da Bonusdetails zu spezifisch sind. Wichtig ist die Konsistenz mit den übrigen Vertragsdokumenten: Abweichungen zwischen Rahmenvertrag, Bestellungen und Geschäftsbedingungen führen im Streitfall zu Auslegungsproblemen. Ein dokumentierter Abweichungsworkflow Preis hilft, Preis- und Bonusänderungen versionsichert nachzuhalten.

Operative Umsetzung und Systemabbildung

Die größte Schwäche von Bonusvereinbarungen liegt selten im Vertrag, sondern in der operativen Umsetzung. Umsätze müssen über das Jahr korrekt erfasst, dem richtigen Lieferanten und der richtigen Vereinbarung zugeordnet und periodisch mit der Abrechnung des Lieferanten abgeglichen werden.

Datenmodell und Stammdaten

Im Datenmodell Einkauf sollte jede Bonusvereinbarung als eigenständiges Objekt mit Gültigkeitszeitraum, Staffeln, Bemessungsgrundlage und Abrechnungsregeln abgelegt werden. Bestellungen und Rechnungen müssen über die Lieferanten- und Materialstammdaten konsistent auf dieses Objekt referenzieren. Ohne sauberes Datenmodell bleibt die Prognose des zu erwartenden Bonus eine Schätzung. Die Kopplung mit ABC/XYZ-Klassifizierungszyklus und Bedarfsmeldung erlaubt eine laufende Aktualisierung des erwarteten Volumens und damit des zu erwartenden Bonus.

Abgleich und Abrechnungskontrolle

Vor Annahme einer Bonusabrechnung ist ein Kontoauszugsabgleich (AP) Pflicht: Der Abnehmer vergleicht die vom Lieferanten in Rechnung gestellten Umsätze mit den eigenen Aufzeichnungen. In der Praxis weichen beide Seiten typischerweise um einige Prozent ab, etwa durch Retouren, Gutschriften, Preisänderungen oder fehlerhafte Zuordnungen. Nur mit systematischem Abgleich lässt sich der tatsächliche Bonusanspruch belastbar beziffern. Ergänzend liefert ein EDI-basierter Rechnungs- und Auftragsfluss die nötige Datenbasis, um Abweichungen automatisch zu erkennen.

Prognose und Capable to Promise

Um Bonusstaffeln tatsächlich zu erreichen, muss die Beschaffung die erwarteten Mengen laufend mit den vertraglichen Schwellenwerten abgleichen. Kennzahlen wie Capable to Promise (CTP) helfen, kurzfristig zu beurteilen, ob ein zusätzlicher Auftrag noch in die aktuelle Bonusperiode passt und ob eine Staffelschwelle erreichbar ist. Einkäufer können so gezielt Volumen bündeln oder Bestellungen in die passende Periode legen, ohne dass dies als Manipulation der Geschäftsbeziehung auffällt. Transparente Kommunikation mit dem Lieferanten über den erreichten Stand ist hier der bessere Weg als verstecktes Timing.

Wichtige KPIs zur Steuerung von Bonusvereinbarungen

Bonusvereinbarungen lassen sich nur steuern, wenn ihre Wirkung messbar ist. Die folgenden Kennzahlen haben sich in der Praxis bewährt und sollten regelmäßig im Einkauf und Controlling betrachtet werden.

Realisationsgrad und Abweichungsquote

Der Realisationsgrad setzt den tatsächlich erhaltenen Bonus ins Verhältnis zum vertraglich möglichen Bonus. Werte unterhalb von 100 Prozent zeigen Abrechnungslücken, Abweichungen bei der Umsatzerfassung oder verpasste Staffelschwellen. Die Abreichungsquote zwischen Lieferantenabrechnung und eigener Erfassung sollte in der Praxis niedrig gehalten werden; Werte oberhalb von etwa zwei bis drei Prozent deuten auf systematische Probleme in der Datenbasis hin.

Bonusanteil am Einkaufsvolumen

Diese Kennzahl setzt die erhaltene Bonusvergütung in Relation zum Einkaufsvolumen des Lieferanten und macht Bonusvereinbarungen zwischen Lieferanten vergleichbar. Sie eignet sich auch, um die Wirksamkeit von Boni über mehrere Jahre zu verfolgen. Bei einem A-Lieferanten mit hohem Volumen ist ein signifikant niedrigerer Bonusanteil als bei vergleichbaren Lieferanten ein Verhandlungssignal.

Staffelerreichung und Prognosegüte

Wie viele der vereinbarten Staffelschwellen wurden erreicht? Wie früh im Jahr war eine belastbare Prognose möglich? Diese Fragen beantworten Staffelerreichung und Prognosegüte. Liefert die Bedarfsmeldung zuverlässige Werte, lässt sich die Staffelerreichung deutlich früher im Jahr absichern und gegebenenfalls durch gebündelte Bestellungen steuern.

  • Realisationsgrad: erhaltener Bonus im Verhältnis zum vertraglich möglichen Bonus
  • Abrechnungsabweichung: Differenz zwischen Lieferantenabrechnung und eigener Erfassung
  • Bonusanteil am Volumen: Bonus als Prozentwert des Jahresumsatzes je Lieferant
  • Staffelerreichung: Anteil der erreichten Schwellenwerte im Abrechnungszeitraum

Risiken und Kontrollen

Bonusvereinbarungen bergen rechtliche, steuerliche und operative Risiken. Sie lassen sich mit klaren Kontrollmechanismen beherrschen, die in den Standardprozessen des Einkaufs verankert sein sollten.

Compliance und Confidentiality

Bonusvereinbarungen berühren sensible Preis- und Volumeninformationen. Eine robuste Confidentiality-Regelung schützt beide Seiten vor unbefugter Weitergabe von Abrechnungsdaten, Staffeln oder Konditionen. Zugleich ist Vorsicht geboten, wenn Bonusvereinbarungen in engem Austausch mit Wettbewerbern oder im Kontext von Kartellrechtsverstehen geschlossen werden; Preis- und Absprachen mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung sind unzulässig. Einkäufer sollten die Compliance-Prüfung in den Standardablauf der Vertragsanbahnung integrieren und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Steuerliche Behandlung und Dokumentation

Die steuerliche Bewertung von Boni, insbesondere die Frage, ob es sich um eine echte Bonusvereinbarung oder eine umsatzsteuerlich relevante Rückvergütung handelt, ist nicht trivial und hängt vom Einzelfall ab. Eine verspätete oder falsche Verbuchung kann zu Korrekturen führen. Einkäufer sollten mit ihrer Finanzabteilung vereinbaren, wie Boni verbucht werden – als Erlösminderung, als Ertrag oder als Anpassung des Einstandspreises – und dies konsistent dokumentieren. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.

Operative Kontrollen

Wirksame Kontrollen sind einfach und bewährt: Vierteljährliche Soll-Ist-Abgleiche zwischen eigener Erfassung und Lieferantenauskunft, eine clear Meldepflicht bei absehbaren Staffelverfehlungen und eine jährliche portfolioübergreifende Bewertung aller Bonusvereinbarungen. Ergänzend empfiehlt sich ein dokumentierter Abweichungsworkflow Preis, damit Änderungen an Staffeln oder Bemessungsgrundlage nicht unbemerkt bleiben. Ohne solche Kontrollen versanden Bonusvereinbarungen im Schrank und werden erst bei der Jahresabschlussprüfung wiederentdeckt.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Bonusvereinbarungen verändern sich mit der Digitalisierung des Einkaufs und mit wachsenden Anforderungen an Nachhaltigkeit und Resilienz. Einfache Volumenboni treten zunehmend in den Hintergrund, mehrdimensionale Vereinbarungen gewinnen an Bedeutung.

Mehr­dimensionale Bonusmodelle

Moderne Bonusvereinbarungen kombinieren Volumen mit Leistungskriterien: Liefertreue, Qualität, digitale Anbindung über EDI, Art und Weise der Kommunikation sowie gemeinsame Entwicklungsprojekte. Im Kontext von Co-Development lassen sich Entwicklungsfortschritte und Technologiebeiträge in Bonusmodellen würdigen, ohne dass der Lieferant allein das Investitionsrisiko trägt. Auch Nachhaltigkeitskriterien, etwa die Einhaltung von EUDR im Einkauf bei relevanten Rohstoffen, werden zunehmend als Bonuskriterium diskutiert; die rechtliche Ausgestaltung ist hier noch im Fluss.

Automatisierung und Datenbasis

Digitale Beschaffungsplattformen und automatisierte Spend-Analysen erleichtern es, Bonusvereinbarungen laufend zu überwachen. Die Automatische Spend-Klassifizierung ordnet Ausgaben automatisch Produktgruppen und Lieferanten zu und liefert damit die Basis für laufende Bonusprognosen. Fortschritte in der Datenqualität verschieben die Grenze zwischen geschätztem und sicherem Bonusanspruch deutlich Richtung Sicherheit. Wer seine Datenbasis aufräumt, kann Bonusvereinbarungen künftig dynamischer verhandeln und schneller auf Volumenänderungen reagieren.

Resilienz und Dual Sourcing

In Zeiten gesteigerter Aufmerksamkeit für Lieferkettensicherheit stellt sich die Frage, wie sich Bonusvereinbarungen mit Dual Sourcing vereinbaren lassen. Exklusive Treueboni können für strategische Teile problematisch sein, weil sie eine Fokussierung auf einen einzigen Lieferanten belohnen. Praktikabel sind gestaffelte Modelle, die Volumen über mehrere qualifizierte Lieferanten verteilen und dennoch Anreize für hohe Liefertreue setzen. Die Fremdvergabeanalyse hilft dabei zu entscheiden, welche Teile überhaupt in den Kreis der Bonusvereinbarungen gehören und welche besser intern oder über mehrere Quellen beschafft werden.

Typische Kennzahlen

KennzahlRichtwertEinordnung
Realisationsgrad Bonus> 95 %Erhaltener Bonus im Verhältnis zum vertraglich möglichen Bonus
Abrechnungsabweichung< 2–3 %Differenz zwischen Lieferantenabrechnung und eigener Erfassung
Bonusanteil am Einkaufsvolumen1–5 % (typisch)Richtwert, stark branchen- und produktabhängig
Staffelerreichung> 90 %Anteil der erreichten Schwellenwerte pro Abrechnungsperiode

Typische Richtwerte aus der Praxis – je nach Branche, Teil und Vertrag abweichend.

Praxisbeispiel

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit rund 60 aktiven Lieferanten vereinbarte mit seinem A-Lieferanten für Hydraulikkomponenten einen gestaffelten Jahresumsatzbonus von drei bis sechs Prozent. In der ersten Abrechnungsrunde präsentierte der Lieferant ein um rund sieben Prozent höheres Volumen, als die eigene Erfassung ergab. Ursachen waren fehlerhafte Zuordnungen in den Stammdaten, nicht abgestimmte Preisänderungen und ein fehlender Abgleich von Retouren. Nach Einführung eines vierteljährlichen Abgleichs und einer klaren Regelung zum Umgang mit Retouren stabilisierte sich die Abweichung unter zwei Prozent, und der Realisationsgrad des Bonus stieg in der Praxis auf nahezu den vertraglich möglichen Wert.

  • Bonusvereinbarung als eigenständiger Anhang zum Rahmenvertrag mit eindeutigen Staffeln und Abrechnungsregeln
  • Einführung eines vierteljährlichen Kontoauszugsabgleichs (AP) zwischen eigener Erfassung und Lieferantenabrechnung
  • Anbindung von Bedarfsmeldung und Automatischer Spend-Klassifizierung für laufende Bonusprognosen
  • Dokumentierter Abweichungsworkflow Preis für alle Änderungen an Konditionen und Staffeln

Fazit

Bonusvereinbarungen sind ein bewährtes Instrument, um Einkaufsvolumen in messbare finanzielle Vorteile zu übersetzen. Ihr Wert hängt jedoch weniger von der ausgehandelten Höhe ab als von der sauberen vertraglichen Ausgestaltung und der operativen Disziplin bei Erfassung, Abgleich und Abrechnung. Einkäufer, die Boni systematisch im Rahmenvertrag verankern, im Datenmodell abbilden und regelmäßig kontrollieren, realisieren in der Praxis deutlich höhere Beträge als jene, die sich auf die Jahresabrechnung des Lieferanten verlassen. Ergänzend gewinnen mehrdimensionale Modelle an Bedeutung, die Volumen mit Leistung, Qualität und Nachhaltigkeit kombinieren. Wer Bonusvereinbarungen als integralen Bestandteil der Lieferantenstrategie versteht, statt sie als isolierten Konditionspunkt zu behandeln, erzielt nachhaltig bessere Ergebnisse.

Häufige Fragen

Was ist eine Bonusvereinbarung im Einkauf?

Eine Bonusvereinbarung ist eine vertragliche Zusage des Lieferanten, dem Abnehmer für definierte Einkaufsvolumina oder Zielereichungen eine nachträgliche Vergütung zu gewähren. Sie wird typischerweise am Ende einer Vertragsperiode, häufig Jahresende, als Gutschrift oder Überweisung abgerechnet. Im Unterschied zum Rabatt erfolgt die Vergütung nicht unmittelbar auf der Rechnung, sondern rückwirkend.

Was ist der Unterschied zwischen Bonus und Rabatt?

Ein Rabatt wird direkt auf der Rechnung gewährt und ist sofort kassierbar. Ein Bonus wird erst nach Erreichen definierter Volumen- oder Zielschwellen rückwirkend vergütet und erfordert eine gesonderte Abrechnung. Steuerlich ist zusätzlich zwischen echter Bonusvereinbarung und unechtem Rabatt (Rückvergütung) zu unterscheiden, was im Einzelfall geprüft werden sollte.

Welche Arten von Bonusvereinbarungen gibt es?

Typische Formen sind Mengenbonus, Umsatzbonus, Treuebonus, listening bonus und gestaffelte oder zielbezogene Modelle, etwa gekoppelt an Liefer- oder Qualitätskennzahlen. In der Praxis treten auch Mischformen auf, die Volumen mit Service- und Nachhaltigkeitskriterien kombinieren. Die Wahl hängt von Produktgruppe, Lieferantenstrategie und Verhandlungsmacht ab.

Wie wird eine Bonusvereinbarung abgerechnet?

Der Lieferant erstellt am Ende der Abrechnungsperiode eine Abrechnung über das erzielte Volumen und die daraus resultierende Vergütung. Der Abnehmer sollte diese Abrechnung vor Annahme durch einen Kontoauszugsabgleich (AP) mit den eigenen Aufzeichnungen prüfen, da Abweichungen typischerweise durch Retouren, Storni oder Preisänderungen entstehen. Erst nach erfolgreichem Abgleich sollte die Gutschrift akzeptiert oder der Ausgleich angefordert werden.

Wie hoch ist ein üblicher Bonus im B2B-Einkauf?

Bonussätze liegen in der Praxis je nach Branche, Produktgruppe und Volumen typischerweise im niedrigen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Prozentbereich des Jahresumsatzes. Aussagekräftig ist weniger der absolute Satz als der Bonusanteil am Einkaufsvolumen im Vergleich zu ähnlichen Lieferanten. Als Richtwert ist der Wert stark kontextabhängig und sollte nicht isoliert bewertet werden.

Welche Risiken hat eine Bonusvereinbarung?

Häufige Risiken sind nicht realisierte Boni durch mangelhafte Erfassung, Streit über die Abrechnung bei Retouren oder vorzeitiger Beendigung sowie steuerliche Fehlbewertung bei unklarer Abgrenzung zur Rückvergütung. Zusätzlich kann eine exklusive Bonusbindung die Abhängigkeit von einem Lieferanten erhöhen und Dual Sourcing erschweren. Klare Verträge, regelmäßige Abgleiche und dokumentierte Kontrollen mindern diese Risiken wesentlich.

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